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   BVerwG, 16.06.2020 - 2 C 2.19   

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BVerwG, 16.06.2020 - 2 C 2.19 (https://dejure.org/2020,23687)
BVerwG, Entscheidung vom 16.06.2020 - 2 C 2.19 (https://dejure.org/2020,23687)
BVerwG, Entscheidung vom 16. Juni 2020 - 2 C 2.19 (https://dejure.org/2020,23687)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rewis.io

    Abstrakte Bestimmung der in ein anderes Dezernat übergehenden Verfahren im Geschäftsverteilungsplan des Spruchkörpers

  • doev.de PDF

    Abstrakte Bestimmung der in ein anderes Dezernat übergehenden Verfahren im Geschäftsverteilungsplan des Spruchkörpers

  • datenbank.nwb.de

    Abstrakte Bestimmung der in ein anderes Dezernat übergehenden Verfahren im Geschäftsverteilungsplan des Spruchkörpers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2020, 3333
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 08.04.1997 - 1 PBvU 1/95

    Spruchgruppen

    Auszug aus BVerwG, 16.06.2020 - 2 C 2.19
    Ist ein Kollegialgericht überbesetzt, muss die Zusammensetzung der für die einzelne Sache zuständigen Sitz- oder Spruchgruppe an die Person des abstrakt bestimmten Berichterstatters anknüpfen (BVerfG, Beschluss des Plenums vom 8. April 1997 - 1 PBvU 1/95 - BVerfGE 95, 322 ).
  • BVerwG, 16.06.2020 - 2 C 20.19

    Antrag; Beginn der Verjährung; Effektivitätsgrundsatz; Feuerwehrbeamter;

    Auszug aus BVerwG, 16.06.2020 - 2 C 2.19
    § 21g Abs. 2 GVG bestimmt, dass der vor Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer gefasste Beschluss über die Grundsätze der Mitwirkung der Mitglieder des Spruchkörpers an den gerichtlichen Verfahren nur geändert werden kann, wenn es wegen Überlastung, ungenügender Auslastung, Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Mitglieder des Spruchkörpers nötig wird.
  • BVerwG, 16.06.2020 - 2 C 8.19

    Ausgleichsanspruch wegen unionsrechtswidriger Zuvielarbeit

    Auszug aus BVerwG, 16.06.2020 - 2 C 2.19
    Das Gebot des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verlangt, dass nicht für bestimmte Einzelfälle bestimmte Richter ausgesucht werden, sondern dass die einzelne Sache "blindlings" aufgrund allgemeiner, vorab festgelegter Merkmale an den entscheidenden Richter gelangt.
  • BFH, 23.11.2011 - IV B 30/10

    Verfahrensfehler bei Verstoß gegen den gerichtlichen Geschäftsverteilungsplan -

    Auszug aus BVerwG, 16.06.2020 - 2 C 2.19
    Allerdings setzt Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG voraus, dass die umzuverteilenden Verfahren nach allgemeinen, abstrakten und objektiven Merkmalen bestimmt werden; unzulässig ist es, lediglich einzelne ausgesuchte Verfahren zuzuweisen (BVerwG, Beschluss vom 4. April 2018 - 3 B 45.16 - Buchholz 300 § 21e GVG Nr. 23 Rn. 16 und BFH, Beschluss vom 23. November 2011 - IV B 30/10 - BFH/NV 2012, 431 Rn. 6).
  • BVerwG, 04.04.2018 - 3 B 45.16

    Abstraktionsprinzip; Begründungsanforderungen; Bemessungsfaktoren;

    Auszug aus BVerwG, 16.06.2020 - 2 C 2.19
    Allerdings setzt Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG voraus, dass die umzuverteilenden Verfahren nach allgemeinen, abstrakten und objektiven Merkmalen bestimmt werden; unzulässig ist es, lediglich einzelne ausgesuchte Verfahren zuzuweisen (BVerwG, Beschluss vom 4. April 2018 - 3 B 45.16 - Buchholz 300 § 21e GVG Nr. 23 Rn. 16 und BFH, Beschluss vom 23. November 2011 - IV B 30/10 - BFH/NV 2012, 431 Rn. 6).
  • OVG Bremen, 13.03.2019 - 2 LC 332/16

    Entschädigung für rechtswidrig angeordnete Mehrarbeit - Ausgleichsanspruch;

    Auszug aus BVerwG, 16.06.2020 - 2 C 2.19
    § 21g Abs. 2 GVG bestimmt, dass der vor Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer gefasste Beschluss über die Grundsätze der Mitwirkung der Mitglieder des Spruchkörpers an den gerichtlichen Verfahren nur geändert werden kann, wenn es wegen Überlastung, ungenügender Auslastung, Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Mitglieder des Spruchkörpers nötig wird.
  • VG Bremen, 18.11.2016 - 6 K 358/14

    Entschädigung für rechtswidrig angeordnete Mehrarbeit - Arbeitszeitrichtlinie;

    Auszug aus BVerwG, 16.06.2020 - 2 C 2.19
    § 21g Abs. 2 GVG bestimmt, dass der vor Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer gefasste Beschluss über die Grundsätze der Mitwirkung der Mitglieder des Spruchkörpers an den gerichtlichen Verfahren nur geändert werden kann, wenn es wegen Überlastung, ungenügender Auslastung, Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Mitglieder des Spruchkörpers nötig wird.
  • BVerwG, 16.06.2020 - 2 C 20.19

    Antrag; Beginn der Verjährung; Effektivitätsgrundsatz; Feuerwehrbeamter;

    Es liegt nahe, dass mit dieser Eingangsbestätigung das (Standard-)Schreiben gemeint ist, das der Kläger des Parallelverfahrens BVerwG 2 C 2.19 von der Leitung der Berliner Feuerwehr am 4. Oktober 2001 auf seinen formularmäßigen Antrag auf Ausgleich seiner Zuvielarbeit erhalten hat.
  • BVerwG, 21.12.2020 - 2 B 63.20

    Gehörsverstoß durch vorzeitige Entscheidung vor Ablauf der Äußerungsfrist;

    Diese Vorgehensweise des Berufungsgerichts genügt nicht den Anforderungen des Gebots des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2020 - 2 C 2.19 - NJW 2020, 333 Rn. 8 ff.).
  • BVerwG, 14.12.2023 - 2 B 11.22
    Das erste Berufungsurteil des Oberverwaltungsgerichts hat der Senat wegen der vom Kläger geltend gemachten nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Berufungsgerichts aufgehoben (BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2020 - 2 C 2.19 - Buchholz 300 § 21g GVG Nr. 3) und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
  • VGH Bayern, 20.04.2021 - 22 A 21.40004

    Änderung der sachlichen Zuständigkeit für Windenergieanlagen

    Der rechtsstaatliche Grundsatz vom gesetzlichen Richter untersagt mithin die Auswahl des zur Mitwirkung berufenen Richters von Fall zu Fall im Gegensatz zu einer normativen, abstrakt-generellen Vorherbestimmung (vgl. BVerfG, B.v. 8.4.1997 - 1 PBvU 1/95 - BVerfGE 95, 322/329 = juris Rn. 28; BVerfG (Kammer), B.v. 20.2.2018 - 2 BvR 2675/17 - juris Rn. 17; BVerwG, B.v. 16.6.2020 - 2 C 2.19 - juris Rn. 8).

    Die genannten Umstände können sich im Lauf der Zeit ändern; vor allem überließe die Orientierung an ihnen dem vor der Gesetzesänderung zuständigen Verwaltungsgericht einen durch subjektive Einschätzung auszufüllenden Wertungsspielraum bei der Entscheidung über die Zuständigkeit und eventuellen Verweisung des Rechtsstreits an den Verwaltungsgerichtshof (s. insoweit zur Unvereinbarkeit mit dem Gebot des gesetzlichen Richters in Bezug auf eine Regelung in der senatsinternen Geschäftsverteilung BVerwG, B.v. 16.6.2020 - 2 C 2.19 - juris Rn. 11).

  • BVerwG, 20.06.2022 - 2 B 45.21

    Dienstliche Beurteilung eines abgeordneten Richters

    Er regelt für den überbesetzten Senat abstrakt den Berichterstatter sowie die für die einzelne Sache zuständige Sitz- oder Spruchgruppe (vgl. BVerfG, Beschluss des Plenums vom 8. April 1997 - 1 PBvU 1/95 - BVerfGE 95, 322 ; BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2020 - 2 C 2.19 - Buchholz 300 § 21g GVG Nr. 3 Rn. 8).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.07.2021 - 6 A 31/20

    Darlegungsanforderungen für Besetzungsrüge eines Gerichts; "Auf Verdacht"

    vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2020 - 2 C 2.19 -, NJW 2020, 3333 = juris Rn. 8 f.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.06.2021 - 6 A 1407/19

    Versagung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht

    vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2020 - 2 C 2.19 -, NJW 2020, 3333 = juris Rn. 8 f.
  • OVG Sachsen, 12.10.2023 - 6 A 385/22

    Prozesskostenhilfe; Verfahrensmangel; Abschiebungsandrohung; Zulassung der

    101 Abs. 1 Satz 2 GG setzt voraus, dass umzuverteilende Verfahren nach allgemeinen, abstrakten und objektiven Merkmalen bestimmt werden; unzulässig ist es, lediglich einzelne ausgesuchte Verfahren zuzuweisen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16. Juni - 2 C 2.19 -, juris Rn. 9 m. w. N.).
  • OVG Sachsen, 26.10.2020 - 2 A 1077/19

    Besetzungsrüge; Überraschungsentscheidung

    Allerdings setzt Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG voraus, dass die umzuverteilenden Verfahren nach allgemeinen, abstrakten und objektiven Merkmalen bestimmt werden; unzulässig ist es, lediglich einzelne ausgesuchte Verfahren zuzuweisen (BVerwG, Urt. v. 16. Juni 2020 - 2 C 2.19 -, juris Rn. 8 m. w. N.).
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